Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im nachfolgenden AGB genannt, bilden einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages.

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Gegenseitige Vertragsbedingungen, wie etwa eine AGB des Geschäftspartners, erkennen wir auch dann nicht an, wenn sie im Auftragsbestätigungsschreiben des Kunden enthalten sind, widersprechen diesen bereits hiermit ausdrücklich, und gelten für uns nur mit unserer schriftlichen Einverständniserklärung als verbindlich.

Änderungen unserer AGB erkennen wir nur mit unserer schriftlichen Bestätigung an.

Änderungen unserer AGB gelten für den Kunden ab dem Zeitpunkt als verbindlich, mit dem sie dem Kunden erstmals zugegangen oder sonstwie zur Kenntnis gebracht worden sind.

§ 2 Angebot

Angebote sind freibleibend.

Ein- oder mehrmalig eingeräumte Rabatte und andere Sonderkonditionen sind für uns für Nachfolgelieferungen nicht bindend. Allgemein gelten die Nachlässe aus dem jeweils gültigen Rabattmodell".

§ 3 Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form (mündlich, fernmündlich, schriftlich) sie erfolgt, erkennt der Kunde unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie die allgemeine Gültigkeit dieser AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Das gilt auch beim Verkauf ab Reiselager.

Aufträge und Vereinbarungen werden erst dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Rechnungserteilung und Auslieferung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Bereits von uns bestätigte Aufträge können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung storniert werden, wobei alle entstehenden und entstandenen Kosten durch den Kunden selbst zu tragen sind.

§ 4 Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich alle frei Lager Wien oder Glanegg, je nach schriftlicher Vereinbarung, zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer und dem einzelnen Auftrag und eventuell anfallender Kosten (Porto, div. Zuschläge u. dgl.). Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

Die Preisstellung erfolgt in Euro. Sollte die Freistellung oder Zahlung in einer anderen Währung vereinbart worden sein, so ist bei späterer Änderung des Verrechnungskurses der entsprechenden Währung zum Euro bei Zahlung derjenige Preis zugrunde zu legen, der aufgrund des Verrechnungskurses sich am Tage der Lieferung in Euro ergibt.

Sollten bis zur Auftragsausführung Lohn- Material- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns eine Preisadaption entsprechend dem Lieferzeitpunkt vor. Auf Verlangen des Kunden werden die maßgeblichen Kostenfaktoren durch uns nachgewiesen.

Erfolgt bei Kauf- und Werklieferungsverträgen die Bezahlung im Wege des sogenannten ägespaltenen Kaufpreises" (Veredelungsverkehr), so ist die Edelmetallbeistellung Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu erbringen. Die Edelmetallanlieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Edelmetall geht mit Anlieferung in unser Eigentum über und wird dem Metallkonto des Kunden gutgeschrieben. Skonto wird nicht gewährt. Die Metallschuld des Kunden gilt mit Übernahme der Sendung durch eine von uns befugte Person als abgegolten.

Bei verspäteter Anlieferung des Materials ist der Kunde zur Ersatzleistung von etwaigen entstehenden Schäden oder Kosten verpflichtet.

§ 5 Zahlung / Verzug

Unsere Rechnungen sind gemäß unseren Zahlungsmodalitäten sofort und ohne Abzug und für uns kostenfrei zu bezahlen, sofern keine anderen Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart worden sind. Zahlungseingänge werden auf die älteste Schuld angerechnet.

Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diese dürfen die Laufzeit von 3 Monaten nicht überschreiten. Gutschrift für Wechsel und Schecks gilt vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Lieferpreises bei Verzug des Kunden. Sie erfolgt mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskont- und sonstige Spesen gehen stets zu Lasten des Kunden. Wir sind berechtigt, bei Eigendiskontierung die banküblichen Diskontspesen in Rechnung zu stellen.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.d.H. von 12% zu fordern, wobei die aus einem Zahlungsverzug entstandenen und/oder daraus entstehende Kosten zu Lasten des Kunden gehen. Für die Berechnung von Verzugszinsen ist der Tag der Gutschrift bei unserer Bank maßgebend.

Vor vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungen sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausführung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Bei Auslandsaufträgen können wir Zahlungen gegen unwiderrufliches Akkreditiv bei unserer Bankverbindung oder Zahlung "Kassa gegen Dokumente" verlangen.

Hat der Kunde mehrere selbständige Lieferungen erhalten und bleibt aus Umständen, die er zu vertreten hat mit der Zahlung für eine Lieferung im Rückstand, so werden sofort die Rechnungsbeträge für sämtliche Lieferungen fällig. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, ohne Rücksicht auf Stundungen, oder auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder Schecks zur Folge.

Außerdem berechtigen uns Umstände, die die Bezahlung unserer Forderungen gefährden, Sicherheitsleistungen oder Voraussetzungen zu verlangen oder, sollte der Kunde seine Schuld nicht innerhalb einer Woche begleichen, von dem Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Lieferung

In keinem Fall hat ein Liefertermin die Bedeutung eines Fixgeschäftes. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, jedoch nicht vor Klarstellung aller etwaiger Ausführungseinzelheiten. Allgemein setzt eine fristgerechte Lieferung alle vom Kunden zu erfüllende Voraussetzungen und der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung und berechnen diese zum Selbstkostenpreis. Eine Rücknahmepflicht der Verpackung besteht nicht. Etwaige Sonderverpackungen erfolgen auf Wunsch und zu Lasten des Kunden. Eine Versicherungspflicht der Fracht besteht für uns nicht. Eine im Einzelfall erforderliche Versicherung wie auch Versand- und Frachtkosten, auch für eine Rücksendung im Falle einer nicht gerechtfertigten Reklamation, wobei dieselbe Versandsform zu wählen ist, trägt der Kunde.

Lieferungen vor Ablauf der Zeit und Teillieferungen sind zulässig und sind vom Kunden anzunehmen.

Treffen Rohstoffe und Materialien nicht rechtzeitig ein, sind wir - außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit - von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden. Gleiches gilt für den Fall der Auftragsänderung durch den Kunden und bei höherer Gewalt.

Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, hat der Kunde das Recht uns unter Setzung einer gebührenden Nachfrist (min. 4 Wochen) vom Vertrag zurückzutreten.

Unsere Pflicht der Schadensersatzleistung wegen Nichterfüllung ist bei Ursachen geringer Fahrlässigkeit auf 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit als Verzugsursache voraus. Ursachen höherer Gewalt schließen das Rücktrittsrecht aus.

Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% der getätigten Bestellung räumen kein Beanstandungsrecht ein.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur völligen Abdeckung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden unser Eigentum. Das Eigentum geht auf jeden Fall erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Lieferpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Gegenstände bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Erfolgt der Auftrag auf Basis eines Veredelungverkehrs, so geht das angelieferte Material mit der Anlieferung in unser Eigentum über und wird dem Edelmetallkonto des Kunden gutgeschrieben.

Be - und Verarbeitung darf nur im Rahmen des üblichen Geschäftsverlaufes erfolgen. Jede weitere Verarbeitung erfolgt in jedem Fall für uns, ohne daß wir uns verpflichten und ohne daß unser Eigentum hierdurch untergeht. Verarbeitet der Kunde unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht und an den neuen Sachen Miteigentum im Verhältnis des Wertes aller zu bearbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung an uns ab, gleichviel ob er die Ware unverarbeitet oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen oder ob er sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert. Veräußert der Kunde unsere Vorbehaltsware verarbeitet oder unverarbeitet, zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung des Anspruches an uns nur in der Höhe des Wertes unserer mitverarbeiteten Vorbehaltsware. Die abgetretene Forderung dient nur zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.

Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreispreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehenden Abschnittes auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Diese Ermächtigung kann jederzeit von uns widerrufen werden, wobei unsere Einziehbefugnis grundsätzlich von der Einziehungsermächtigung des Kunden unbeeinflußt bleibt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung offenzulegen. Wir sind verpflichtet, die uns nach den voranstehenden AGB zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten unserer Wahl obliegt.

Mit der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.

Bei Konsignations- Ansichts- und Auswahllieferungen haftet der Warenempfänger für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten oder vereinbarten Erledigungsfrist. Für den Fall der Überschreitung der Erledigungsfrist gilt zwischen dem Kunden und uns der Übergang der Vereinbarung über die Kommissions- oder Auswahllieferung in einen Kaufvertrag als einvernehmlich vereinbart.

Im Falle einer Pfändung gelieferter Waren beim Kunden ist dieser verpflichtet, das Vollstreckungsorgan auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und seine Anmerkung um Pfändungsprotokoll zu begehren. Überdies hat der Kunde die Firma TAUERNGOLD GmbH zur Wahrung unserer Rechte unverzüglich von der vollzogenen Pfändung zu informieren.

Der Eigentumsvorbehalt gilt besonders auch für Kommissionsware fahrender Handelsvertreter, welche spätestens 7 Tage nach Verkauf mit uns abgerechnet werden muß, sollte keiner widersprüchliche schriftliche Vereinbarung mit uns vorliegen.

§ 8 Mängelrügen und Gewährleistungen

Wir gewährleisten ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausführung. Ist unser Kunde Kaufmann im Sinne des HG, ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, daß der Kunde seinen nach dem HG geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Gewährleistungsansprüche bestehen selbstverständlich ausschließlich auf Ware, deren Produktionsursprung von uns zweifelsfrei aus unserem Haus, TAUERNGOLD GmbH, erkannt werden kann.

Jegliche Mängelrügen haben schriftlich und unter Befügung eines Musters für die reklamierten Mängel sowie unter Angabe von Lieferschein- und Packzetteldaten zu erfolgen. Andernfalls steht uns das Recht zu, die Reklamation auszuschließen. In keinem Fall entbindet jedoch eine Mängelrüge von der Zahlungsverpflichtung.

Beanstandete Stücke sind auf unser Verlangen sofort an uns zurückzusenden.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir verpflichtet, entweder eine geeignete Ersatzlieferung oder eine Mängelbeseitigung zu gewährleisten. Im Falle einer Gewährleistung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, daß die gelieferte Sache nach einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

Sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist unser Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesonders haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Vorgesehene Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Außerdem wird diese ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht.

Die Gewährleistungspflicht beträgt mindestens 6 Monate gerechnet ab dem Gefahrenübergang, sofern von unserer Seite nichts anderes schriftlich zugesagt oder mit dem Kunden vereinbart wurde.

Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemacht werden.

Bei Weitergabe der Bestellung an Sublieferanten beschränkt sich unsere Haftung der Art und dem Umfange nach auf die mit dem Sublieferanten vereinbarten Bedingungen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund unsachgemäßer Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Kunden begründet worden sind.

Mängel, die durch normale Abnutzung (Dehnung, Abscheuern, Abnutzung an mechanischen Teilen), übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Verwendung entstanden sind oder dadurch in Folge verursachte Schäden an Personen oder Sachen, desgleichen Mängel, die auf Anordnung des Kunden, gegen welche wir Einwendungen erhoben haben, oder auf Verwendung von Materialien des Kunden zurückzuführen sind, lassen keine, wie immer geartete Ersatzansprüche zu.

§ 9 Lizenzen / Schutzrechte

Der Lieferant (Dritte) haftet für alle Schäden, die der Firma TAUERNGOLD GmbH dadurch entstehen, dass ein von ihm zur Verfügung gestelltes Patent, Gebrauchsmuster bzw. Lizenz von anderer Seite vorangemeldet oder geschützt ist.

Sollte die Firma TAUERNGOLD GmbH vom Rechtsinhaber wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Lieferant (Dritte) sie von allen Anforderungen freizustellen.

§ 10 Maßtoleranzen

Maßtoleranzen liegen innerhalb unserer Angaben, deren Anforderungen wir uns jederzeit vorbehalten.

§ 11 Warenkennzeichnung

Alle Fertigprodukte, die unser Haus verlassen, sind mit dem geschützten Markenzeichen "TG" entweder auf einem, von der Ware untrennbaren Teil des Verschlusses oder auf dem rhomboiden Kennplättchen vor dem Verschluß punziert.

Eine Veränderung unserer Waren und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken können, daß es sich um ein Sondererzeugnis handelt, ist unzulässig. Ausgenommen davon sind Halbfertigprodukte, die der Kunde nach Belieben benennen darf, wobei dann aber das Endprodukt nicht mit der Marke TAUERNGOLD in Verbindung gebracht werden darf.

Insbesondere gilt dies auch für das Verkaufsgespräch, bei dem keinesfalls mit dem Markennamen "TAUERNGOLD Kette" geworben werden darf.

§12 Urheberschutz

Unsere Entwürfe, Muster, Modelle, spezielle Verarbeitungsmethoden und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.

Der Verwendung unseres Markenzeichens oder Firmennames, sowie eindeutige Hinweise darauf, für Werbe- oder Verkaufszwecke von Produkten, die unser Haus halbfertig (dafür gelten alle Produkte ohne unsere Markenzeichen) verlassen haben, untersagen wir hiermit ausdrücklich.

Der Kunde ist beim Weiterverkauf verpflichtet, Dritte ebenfalls belegbar darüber zu informieren.

Jeder Verstoß macht den Besteller schadensersatzpflichtig.

§ 13 Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffende Daten im Sinne des DSG EDV-mäßig zu verarbeiten, bzw. verarbeiten zu lassen. Mit der Vertragsentstehung erklärt der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis zu telefonischen oder schriftlichen Kontaktaufnahmen durch die Firma TAUERNGOLD GmbH oder durch sie autorisierten Personen oder Firmen.

§ 14 Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich nach unserer Wahl Wien oder Klagenfurt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel oder Schecks.

Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, gilt als Gerichtsstand entweder Klagenfurt oder Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsverbindung gilt das Recht der Republik Österreich als vereinbart. Jedoch steht es uns frei, den Besteller an seinem Gerichtsstand anzuklagen.

Jedoch behält sich die TAUERNGOLD GmbH das Recht vor, allfällige Streitigkeiten bei unserer Entscheidung durch das Ständige Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien nach der jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung entscheiden zu lassen.

Außerdem wird hiermit der Ausschluß der Bestimmungen des UN Kaufrechts und des Haager Internationalen Kaufrechtes ausdrücklich vereinbart.

Stammt der Kunde aus nicht aus einem EU Staat wird bei unserer Entscheidung das Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich als Gerichtsstand einvernehmlich vereinbart.

§ 15 Abänderungen, Teilnichtigkeit

Abänderungen oder Ergänzungen zu diesen AGB oder von vereinbarten Bedingungen im Einzelfall bedürfen auf jeden Fall zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Sind Teile dieser AGB oder unserer Vereinbarungen mit dem Kunden im Einzelfall nichtig oder sonstwie rechtsunwirksam, so bleibt davon die Gültigkeit der anderen Inhalte dieser AGB oder der Vereinbarung unberührt.